So geht’s einfacher
Mehr Service für unsere Patienten
Infos zu Rezepten und Bescheinigungen:
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Rezepte für Dauermedikamente bekommen Sie in der Praxis oder nach telefonischer Bestellung. Es darf nicht mehr verordnet werden als der Bedarf für ein Quartal. Außerdem muss zwischen Arzt und Patient pro Quartal einmal ein persönlicher Kontakt stattgefunden haben. Er kann bei der persönlichen Rezeptübergabe durch mich stattfinden. Wenn Sie Dauermedikamente einnehmen, sollten Sie aber mindestens einmal im Jahr zu einem Kontrolltermin in die Praxis kommen. Dann können wir besprechen, ob Untersuchungen nötig sind und prüfen, ob Sie die Medikamente weiterhin benötigen bzw. ob die Dosierung verändert werden muss.
Dauermedikamente kann ich nur dann verordnen, wenn Sie jedes Quartal Ihre Versicherungskarte vorlegen, da ich sonst kein Budget für Medikamentenverordnung habe.
Verordnungen für Heilmittel (Krankengymnastik, Massagen etc.) können wir Ihnen außer bei Dauerbehandlungen nur im Rahmen einer Konsultation in der Sprechstunde ausstellen. Maßgeblich für mich sind die Richtlinien der Heilmittelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Zahl der verordneten Behandlungen pro Verordnung und die Ausstellung von Wiederholungsverordnungen richten sich nach diesen Vorgaben.
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Wenn Sie sich bei Fachgebietsärzten untersuchen oder von ihnen behandeln lassen möchten, sollten Sie sich immer eine Überweisung von mir ausstellen lassen. Die Vorteile: Dadurch werden alle Facharztberichte und Befunde in unserer Praxis zusammengefasst. Doppeluntersuchungen können vermieden werden und die Fachkollegen erhalten alle notwendigen Informationen.
Sollte ich im Laufe Ihrer Behandlung eine fachärztliche Untersuchung für nötig halten, erhalten Sie eine Überweisung. Wenn Sie möchten, schlage ich Ihnen einen Kollegen vor.
Wenn Sie selbst die Überweisung zu einem Facharzt anfordern, stelle ich sie Ihnen gern aus. Als Hausarzt bin ich jedoch im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots verpflichtet, mich von der Notwendigkeit der Überweisung zu überzeugen. Ausgenommen davon sind lediglich die Überweisungen zu Frauenärzten und Augenärzten.
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Wenn Sie arbeitsunfähig sind, stelle ich Ihnen eine entsprechende Bescheinigung („gelber Schein“) aus, die Sie beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse vorlegen. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ich nur ausstellen, wenn Sie bei mir in der Sprechstunde waren. Die Arbeitsunfähigkeit darf höchstens ab einem Arbeitstag vor dem Kontakt bescheinigt werden und nur für die Zeit, die im Normalfall für die Genesung benötigt wird. Sollte diese nicht eintreten, kann eine Folgebescheinigung ebenfalls nur nach einem erneuten persönlichen Kontakt ausgestellt werden.